Informationen zur Honorarvereinbarung – Telemedizin / Zweitmeinung

Dr. Karl-Heinz Moser, Chirurg-Proktologe 

Ärztliche Privatleistung

Die ärztliche Leistung wird privatärztlich erbracht.

Eine Abrechnung über gesetzliche Krankenkassen ist ausgeschlossen. Die Abrechnung erfolgtnach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

 

 

☐  Ärztliche Beratung ohne Bildauswertung - Telekonsultation (bis 20 Minuten)

  1. Ärztliche Beratung

GOÄ-Nr. 34 – Eingehende ärztliche Beratung (bis 20 Minuten) Einfachsatz: 17,49 €

Steigerungssatz: 2,3-fach Betrag: 40,23 €

 

  1. Schriftliche Stellungnahme / Arztbrief

GOÄ-Nr. 75 – Ausführlicher ärztlicher Brief / Stellungnahme Einfachsatz: 7,58 €

Steigerungssatz: 2,3-fach

Betrag: 17,43 €

 

Vereinbartes Honorar: 57,66 €

 

☐  Ärztliche Beratung inkl. Bildauswertung - Telekonsultation (bis 20 Minuten)

 

  1. Ärztliche Beratung

GOÄ-Nr. 34 – Eingehende ärztliche Beratung (bis 20 Minuten) Einfachsatz: 17,49 €

Steigerungssatz: 3,5-fach (zusätzliche ärztliche Auswertung von Befund- und Bildunterlagen) Betrag: 61,20 €

 

  1. Schriftliche Stellungnahme / Arztbrief

GOÄ-Nr. 75 – Ausführlicher ärztlicher Brief / Stellungnahme Einfachsatz: 7,58 €

Steigerungssatz: 2,3-fach

Betrag: 17,43 €

 

Vereinbartes Honorar: 78,63€

☐  Ärztliche Folgeberatung innerhalb von 4 Wochen – Telekonsultation (bis 10min)

 

GOÄ-Nr. 3– Ärztliche Beratung (mind. 10 Minuten) Einfachsatz: 8,74 €

Steigerungssatz: 3,5-fach Betrag: 30,60 €

 

Vereinbartes Honorar: 30,60 €

 

☐  Schriftliche ärztliche Zweitmeinung (Aktenlage)

Ärztliche gutachterliche Äußerung

 

 

GOÄ-Nr. 85 – Schriftliche gutachtliche Äußerung (Zweitmeinung) Einfachsatz: 29,14 €

Steigerungssatz: 3,5-fach (Komplexer Fall) Betrag: 102,00 € + MwSt 19%

ODER

 

 

GOÄ-Nr. 80 – Schriftliche gutachtliche Äußerung (Zweitmeinung) Einfachsatz: 17,49 €

Steigerungssatz: 3,5-fach (ärztliche Auswertung von Bild- oder Befundunterlagen)

Betrag: 78,63 €

 

Vereinbartes Honorar: 78,63 oder 102,00 €

(wird nach Eingang der Unterlagen Ihnen mitgeteilt)

 

 

Hinweis zur Kostenerstattung

Mir ist bekannt, dass private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen die Kosten ganz oder teilweise oder nicht erstatten können.

Ein Erstattungsanspruch besteht ausschließlich  zwischen  Ihnen und dem jeweiligenKostenträger. Die Wirksamkeit dieser Honorarvereinbarung bleibt hiervon unberührt.